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Satzung
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V.
Stand 19.11.1999
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Vorbemerkung
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Soweit in dieser Satzung
personenbezogene Begriffe enthalten sind, wurde die bisher
übliche Form verwendet. Diese Form steht sowohl für die
weibliche als auch für die
männliche Bezeichnung. Bei Wiedergabe und dergleichen
sind gegebenenfalls die
jeweiligen Zusätze zu ergänzen.
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§ 1 - Name, Sitz,
Rechtsstellung
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(1) Die Feuerwehren in der
Landeshauptstadt Stuttgart bilden den "Stadtfeuerwehr-
verband Stuttgart e.V.", nachfolgend "SFV" genannt.
(2) der SFV hat seinen Sitz in Stuttgart. Er wurde am 19.11.1999 in das
Vereinsregister
beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Der SFV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Der am 21. März 1973 in Stuttgart als nicht rechtsfähiger
Verein gegründete
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart wechselt mit dieser Satzung und der
Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart seine Rechtsform in die
eines
eingetragenen Vereins (§ 55 BGB). Dieser Rechtsformwechsel erfolgt
durch förmliche
Verbandsgründung. Die Gründungsmitglieder, die
natürliche oder juristische Personen
sein können, sind mit dieser förmlichen Gründung
vollberechtigte Mitglieder des SFV
und werden unmittelbar danach zu fördernden Mitgliedern
gemäss ³ 3 Abs. 1 d) dieser
Satzung.
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§ 2 - Aufgaben und
Zweck
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(1) Der SFV fördert das
Feuerwehrwesen und verfolgt dabei ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke - Feuerschutz" der Abgabenordnung (Anl.
7 Nr. 13 EStR). Der Verband ist selbstlos
tätig.
(2) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch:
a) Förderung des Feuerwehrwesens innerhalb der Landeshauptstadt
Stuttgart,
b) Förderung und Betreuung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer
Gliederungen, deren Jugend- und Altersorganisationen sowie der
musiktreibenden Züge durch Vertretung
ihrer Interessen sowie Unterstützung bei der
Aufgabenerfüllung,
c) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit den Stellen der
Landeshauptstadt
Stuttgart, die für den Brandschutz, das Rettungswesen, den
Katastrophen- und
Bevölkerungsschutz verantwortlich sind,
d) Weiterbildung von Feuerwehrangehörigen und Austausch
feuerwehrtechnischer und
-taktischer Erfahrungen,
e) Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die
Verbesserung der
Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie den vorbeugenden Brand-
und Gefahren- schutz,
f) Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der
Feuerwehren,
g) Unterstützung von durch
Feuerwehrdienstunfälle in Not geratenen Feuerwehr-
angehörigen im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart,
h) Förderung der Geschichtsforschung und Dokumentation über
die Feuerwehr
Stuttgart,
i) Förderung und Unterstützung kameradschaftlicher
Verbindungen der Mitglieds- feuerwehren zu Feuerwehren außerhalb
der Landeshauptstadt Stuttgart sowie zu anderen
Hilfsorganisationen.
(3) Der SFV kann Mitglied anderer Vereine, Verbände, Stiftungen
oder ähnlichen
Institutionen sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet der
Verbandsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit.
(4) Der SFV ist bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied des Deutschen
Feuerwehr-
verbandes, des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des
Vereins
Baden-Württembergisches Feuerwehrheim "St. Florian" und der
Gustav-Binder-Stiftung.
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§ 3 - Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder des SFV sind oder
können sein:
a) die einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr,
b) die Abteilung Berufsfeuerwehr,
c) die Werk- und Betriebsfeuerwehren,
d) fördernde Mitglieder.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Verbandsausschuss.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
Gründe hierüber
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen
Bestätigung der Aufnahme.
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§ 4 - Ehrenmitgliedschaft
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Personen, die sich besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf
Beschluss des
Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehren- mitgliedern
ernannt werden.
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§ 5 - Rechte und Pflichten
der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder nehmen nach
Maßgabe der Satzung an allen Einrichtungen und
Veranstaltungen des Verbandes teil.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten,
insbesondere Aufgaben und Zweck des SFV zu verfolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den SFV und seine Organe bei der
Durchführung der Aufgaben und der Verbandsgeschäfte zu
unterstützen.
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§ 6 - Verbandsorgane
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(1) Organe des SFV sind
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
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§ 7 -
Verbandsversammlung
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(1) Stimmberechtigte Mitglieder
der Verbandsversammlung sind:
a) die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
b) die Mitglieder des Verbandsausschusses,
c) die Delegierten.
(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern entsprechend § 3
Abs. (1) a) - c) gewählt. Die Mitglieder wählen für
jeweils angefangene 30 aktive Feuerwehrangehörige einen
Delegierten für die Dauer einer Versammlung. Die Bemessung der
Delegierten richtet sich nach der Zahl der aktiven
Feuerwehrangehörigen des Vorjahres (Stichtag:
31. Dezember). Die Delegierten sind rechtzeitig, spätestens jedoch
4 Wochen vor der
Verbandsversammlung der Geschäftsstelle des SFV zu benennen. Jeder
Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmrechtsvollmachten sind
unzulässig. Eine mehrfache Stimmrechts- ausübung aufgrund der
Zugehörigkeit zu einem anderen Verbandsorgan ist unzulässig.
(3) Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist
mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Einzuladen sind
auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Ein Stimmrecht
steht diesen nicht zu.
(4) Die Verbandsversammlung muss außerdem einberufen
werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies
mindestens von einem Drittel der Mitglieder nach § 3 Absatz 1 a)
- c) schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
(5) Die
Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder Anwesend sind. Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder der Versammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied der
Versammlung hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der
stimmberechtighten Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein.
Beschlüsse hierüber bedürfen einer Zweidrittel- mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, ist
innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung mit einer
Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der
Einaldung besonders hinzuweisen.
Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
(9) Anträge zur Verbandsversammlung können vom
Verbandsvorstand, Verbands- ausschuss, jedem stimmberechtigtren
Mitglied der Verbandsversammlung und den Mitgliedern des Verbandes nach
§ 3 Abs. 1 gestellt werden. Die Anträge müssenmindestens zwei Wochen vor Beginn
der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorstand eingegangen
sein. Davon unberührt können Dringlichkeitsanträge auch
noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Über die
Zulassung entscheidet die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
(10) Über die Beratung und Beschlussfassungen ist eine
Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Jedes
stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält ein Exemplar der
Niederschrift. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage, gerechnet nach
Zustellung.
Über die Einsprüche entscheidet der Verbandsausschuss.
(11) Zur Verbandsversammlung kann der Verbandsvorsitzende im
Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlcihkeiten und
Organisationen, die dem SFV nahestehen, einladen.
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§ 8 - Aufgaben der
Verbandsversammlung
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(1) Die Verbandsversammlung hat
folgende Aufgaben:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner drei Stellvertreter,
b) Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Kassenprüfberichte sowie
die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Fachgebietsleiters
Kassenwesen,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des SFV,
g) Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
h) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der
Verbandsversammlung auf eine Amtszeit von fünf Jahren
gewählt. Sie sind in getrennter,
geheimer Wahl einzeln zu wählen.
(3) Die Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er
selbst zur Wahl,
leitet sie einer seiner Stellvertreter. Stehen auch diese zur
Wahl, ist ein Wahlleiter
von der Verbandsversammlung zu wählen.
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§ 9 - Verbandsausschuss
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(1) Der Verbandsausschuss besteht
aus:
a) dem Verbandsvorstand,
b) dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
c) dem Sprecher der Altersabteilung,
d) dem Sprecher der musiktreibenden Züge,
e) dem Geschäftsführer
f) dem Fachgebietsleiter Kassenwesen,
g) vier aktiven Vertretern der Freiwilligen Feuerwehrabteilungen,
h) zwei Vertretern der Abteilung Berufsfeuerwehr und
i) einem Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren.
(2) Die Amtszeit der Verbandsausschussmitglieder beträgt
fünf Jahre. Diese
Amtszeit gilt ebenfalls für die bestellten Fachgebietsleiter, die
nicht dem
Verbandsausschuss angehören.
(3) Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvprsitzenden einberufen und
geleitet.
Er ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Der
Verbandsvorsitzende muss den
Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel
der
Ausschussmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt
wird.
(4) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem
Verbandsvorsitzenden
oder
einem Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Über Beratungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses
ist eine Niederschrift
zu fertigen; sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Jedes
Ausschussmitglied erhält ein Exemplar.
(6) Der Verbandsvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem
Verbandsausschuss weitere
Personen einladen bzw. beratend hinzuziehen.
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§ 10 - Aufgaben des
Verbandsausschusses
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Der Verbandsausschuss hat folgende
AUFGABEN.
a) Vorbereitung der Verbandsversammlung,
b) Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
c) Unterstützung des Verbandsvorstandes,
d) Beraten und beschließen über alle wichtigen Fragen,
soweit nicht die
Verbandsversammlung zuständig ist,
e) Aufnahme bzw. Ablehnung von Mitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Festsetzen einer geschäfts- und Kassenordnung,
h) Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers,
i) Festlegung von Fachgebieten,
j) Beschluss über die Bestellung der Fachgebietsleiter,
k) Bestellung der Delegierten für Außenvertretungen des
Verbandes bei Verhinderung
von Mitgliedern des Verbandsvorstandes, oder wenn mehr Delegierte
erforderlich sind,
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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§ 11 - Verbandsvorstand
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(1) Der Verbandsvorstand besteht
aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den drei Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden,
- Dem erweiterten Vorstand gehört ausserdem der
Feuerwehrkommandant (Leiter der
Feuerwehr Stuttgart) an, der in seiner Verbandsfunktion keine
Aussenvertretung des
Verbandes wahrnehmen kann. Die Aufgabe dieses Vorstandsmitglieds
beschränkt sich
auf die Innenverwaltung des Verbands.
c) dem Feuerwehrkommandanten.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den SFV
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Er muss unverzüglich
einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen.
(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mehrheitlich gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Verbandsvorsitzenden.
(5)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Mitglieder des
Verbands- vorstandes und des Verbandsausschusses erhalten jeweils ein
Exemplar.
(6) Der Verbandsvorsitzende kann zu den Sitzungen des
Verbandsvorstandes weitere
Personen einladen bzw. beratend hinzuziehen.
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§ 12 - Aufgaben des
Verbandsvorstandes
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(1) Der Verbandsvorstand hat
folgende Aufgaben:
a) die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des
Verbandsausschusses auszuführen,
b) die Verwaltung des Verbandes zu besorgen,
c) über alle Verbandsfragen zu beschließen, soweit
dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder
der Verbandsvorsitzende
allein zuständig ist,
d) jährlich der Verbandsversammlung Berichte über seine
Tätigkeit zu erstatten,
e) Delegierte für Außenvertretung zu sein.
(2) Der Verbandsvorsitzende hat folgende Aufgaben bzw. Rechte und
Pflichten:
a) Repräsentation des SFV nach innen und außen,
b) Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane,
c) Zeichnungsbefugnis für den SFV,
d) Erteilung von Auszahlungsanweisungen an den Fachgebietsleiter
Kassenwesen gemäß Kassenordnung,
e) Einsichtnahme in alle Unterlagen der Kassenführung,
f) Bestellung des Geschäftsführers auf Beschluss des
Verbandsausschusses,
g) Bestellung von Fachgebietsleitern auf Beschluss des
Verbandsausschusses,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Beschluss des Verbandsausschusses,
i) Einladung von Persönlichkeiten zu den Sitzungen der
Verbandsorgane.
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§ 13 - Verwaltung und
Geschäftsführung
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(1) Die Tätigkeit
sämtlicher Organe des SFV ist ehrenamtlich.
(2) Für die Verwaltung und laufende Geschäftsführung des
SFV wird eine
Geschäftsstelle eingerichtet, die von einem
Geschäftsführer geleitet wird.
(3) Für die Verwaltung der Geschäftsführung erlässt
der Verbandsausschuss
eine Geschäftsordnung.
(4) Das Geschäftsjahr des SFV ist das Kalenderjahr
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§ 14 - Kassenwesen
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(1) Der Fachgebietsleiter
Kassenwesen hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Anlagevermögen Buch zu führen, den Jahresabschluss zu
fertigen und ihn mit einem Bericht über die Kassenentwicklung den
Organen des SFV vorzulegen. Er hat dem Verbandsvorsitzenden und den
Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu
gewähren und auf Verlangen die Kassenbelege und sonstigen
Unterlagen der Kassenführung vorzulegen.
(2) Die Einnahmen des SFV bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Spenden,
c) sonstige Einnahmen.
(3) Die Einnahmen können verwendet werden:
a) für Ausgaben zum Zweck der Aufgabenerfüllung,
b) zur Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der SFV
Mitglied ist,
c) zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
(4) Die Mittel des SFV dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Rechtsgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe des
Kassenvermögens getätigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbandes.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die
Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
(7) Für die Kassenführung erlässt der Verbandsausschuss
eine Kassenordnung.
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§ 15 -
Mitgliedsbeiträge
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(1) Die Mitglieder zahlen einen
jährlichen Beitrag an den SFV, dessen Höhe von der
Verbandsversammlung festgelegt wird. Es können abgestufte
Beitragshöhen festgelegt werden. Der Beitrag ist spätestens
vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. In diesem
Mitgliedsbeitrag
sind die Beiträge für den Deutschen Feuerwehrverband, den
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Verein
Baden-Württembergisches
Feuerwehrheim "St. Florian" sowie der Gustav-Binder-Stiftung enthalten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von
Jahresbeiträgen
freigestellt.
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§ 16 - Beendigung der
Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der
Mitgliedsfeuerwehr sowie durch Auflösung des SFV.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SFV ist jeweils nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor beim
Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied, das mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung im
Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsversammlung
missachtet oder sich satzungswidrig verhält, kann auf Beschluss des
Verbandsausschusses aus dem SFV ausgeschlossen werden.
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§ 17 -
Rechtsformänderung
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Der Stadtfeuerwehrverband
Stuttgart e.V. ist ab der in § 1 Abs. 4 genannten
Rechtsformänderung für die Landeshauptstadt Stuttgart
alleinvertretungsberechtigter Stadtfeuerwehrverband. Der zuvor
existierende Stadtfeuerwehrverband Stuttgart in der
Form eines nicht eingetragenen Vereins hat ab dem vorgenannten
Termin der Rechts-
formänderung den Namen "Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V."
angenommen.
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§ 18 - Auflösung des
Stadtfeuerwehrverbandes
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(1) Der SFV wird aufgelöst,
wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung vertreten sind
und hiervon mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen.
(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, muss
innerhalb der nächsten
sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die
unabhängig von der Zahl der anwesenden Versammlungsmitgleider mit
einfacher Mehrheit über die
Auflösung des SFV beschließt.
(3) Im falle einer Auflösung des SFV oder für den Fall, dass
der gemeinnützige Zweck
entfällt, fällt das vorhandene Vermögen - zur Verwendung
gemeinnütziger Zwecke des
Feuerwehrwesens - an die Landeshauptstadt Stuttgart.
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Stuttgart, 26.11.1999
Manfred Adis
Vorstandsvorsitzender
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V.
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